Historische SGV. NRW.
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§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe. Es findet ferner Anwendung auf den Vollzug von Freiheitsstrafe, soweit diese in Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges vollzogen wird.
Zweiter Abschnitt
Grundsätze des Jugendstrafvollzuges