Historische SGV. NRW.

2 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 2
Vollzugsziel, Aufgaben

(1) Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

(2) Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten ist bei der Gestaltung des Vollzuges zu gewährleisten.