Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 3
Gestaltung des Vollzuges

(1) Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch zu gestalten. Zur Erreichung des Vollzugszieles sind bei allen Gefangenen die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte anderer zu wecken und zu fördern.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Hierbei sind die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalten zu beachten. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges wird entgegengewirkt. Der Vollzug wird von Beginn an darauf ausgerichtet, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(3) Bei der Ausgestaltung des Vollzuges und bei allen Einzelmaßnahmen werden die unterschiedlichen Bedürfnisse von weiblichen und männlichen Gefangenen berücksichtigt.

(4) Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation der Einrichtungen des Jugendstrafvollzuges werden an dessen Zielsetzung und Aufgaben sowie den altersspezifischen besonderen Bedürfnissen der Gefangenen ausgerichtet.