Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 4
Pflicht zur Mitwirkung, Stellung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.

(2) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(3) Vollzugsmaßnahmen sind den Gefangenen auf Verlangen zu erläutern.