Historische SGV. NRW.
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§ 6
Soziale Hilfe
Den Gefangenen wird geholfen, ihre persönlichen Schwierigkeiten zu bewältigen. Hierdurch sollen sie in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln, insbesondere den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen.