Historische SGV. NRW.
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§ 7
Einbeziehung Dritter
(1) Die Anstalten arbeiten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben mit außervollzuglichen Behörden, Einrichtungen und Organisationen eng zusammen.
(2) Darüber hinaus arbeiten die Anstalten mit ehrenamtlich tätigen Personen und Vereinen zusammen, deren Tätigkeit geeignet ist, die Erreichung des Vollzugszieles zu fördern.
(3) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit möglich, in die Planung und Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einzubeziehen.
Dritter Abschnitt
Planung des Vollzuges