Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 7
Einbeziehung Dritter

(1) Die Anstalten arbeiten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben mit außervollzuglichen Behörden, Einrichtungen und Organisationen eng zusammen.

(2) Darüber hinaus arbeiten die Anstalten mit ehrenamtlich tätigen Personen und Vereinen zusammen, deren Tätigkeit geeignet ist, die Erreichung des Vollzugszieles zu fördern.

(3) Die Personensorgeberechtigten sind, soweit möglich, in die Planung und Gestaltung des Vollzuges in angemessener Weise einzubeziehen.

Dritter Abschnitt
Planung des Vollzuges