Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 9
Hilfe zu Beginn des Vollzuges

(1) Zu Beginn des Vollzuges wird den Gefangenen geholfen, ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige sowie sonstige dringend erforderliche Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Die Gefangenen sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.