Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 10
Aufnahmeverfahren

(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(2) Mit den Gefangenen wird alsbald ein Aufnahmegespräch geführt, in dem in einer ihnen verständlichen Sprache ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen ist die Hausordnung auszuhändigen. Der Text dieses Gesetzes und der von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie der Text der zur Ausführung erlassenen Verwaltungsvorschriften sind ihnen zugänglich zu machen.

(3) Die Gefangenen werden alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleitung vorgestellt.

(4) Die Personensorgeberechtigten und das Jugendamt, das nach § 87 b des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Mitwirkung in dem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz örtlich zuständig war, werden von der Aufnahme unverzüglich unterrichtet.