Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 11
Feststellung des Förderungs- und Erziehungsbedarfs,
Mitwirkung der Gefangenen

(1) Nach dem Aufnahmeverfahren werden den Gefangenen das Ziel des Jugendstrafvollzuges, die Bedeutung des Vollzugsplans sowie die vorhandenen Unterrichts-, Bildungs-, Ausbildungs-, Behandlungs- und Freizeitangebote erläutert.

(2) Der Förderungs- und Erziehungsbedarf der Gefangenen wird, soweit nicht bereits in der Untersuchungshaft im Rahmen des Auswahlverfahrens geschehen, regelmäßig innerhalb der ersten vier Wochen nach der Aufnahme ermittelt. Die Feststellungen erstrecken sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Umstände, deren Kenntnis notwendig erscheint, um den Vollzug zielgerichtet zu gestalten und die Eingliederung nach der Entlassung zu unterstützen. Das Ergebnis und die diesem zugrunde liegenden Erkenntnisse sind schriftlich festzuhalten.

(3) Die Planung der Vollzugsgestaltung wird mit den Gefangenen erörtert. Hierbei werden sinnvolle Anregungen und Vorschläge der Gefangenen in die Überlegungen einbezogen.