Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 12
Vollzugsplan

(1) Auf der Grundlage des festgestellten Förderungs- und Erziehungsbedarfs wird unverzüglich ein verbindlicher Vollzugsplan erstellt. Die Entlassungsvorbereitung ist wesentlicher Bestandteil des Vollzugsplans.

(2) Sind verschiedene Maßnahmen der Förderung gleichermaßen geeignet, soll die Wahl im Einvernehmen mit den Gefangenen getroffen werden. Der Vollzugsplan wird in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach jeweils sechs Monaten, auf seine Umsetzung überprüft, mit den Gefangenen erörtert und fortgeschrieben. Bei der Fortschreibung sind die Entwicklung der Gefangenen und Erkenntnisse über Umstände im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen.

(3) Der Vollzugsplan enthält - je nach Stand des Vollzuges - Angaben insbesondere zu folgenden Bereichen:

1. Festgestellter Förderungs- und Erziehungsbedarf,

2. Vollzugsform,

3. Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere die Zuordnung zu einer Wohngruppe oder Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung,

4. Art und Umfang der Teilnahme an schulischen, berufsorientierenden, berufsqualifizierenden oder arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder Zuweisung von Arbeit,

5. Art und Umfang der Teilnahme an therapeutischer Behandlung oder anderen Förderungs- und Erziehungsmaßnahmen,

6. Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge, und zwar auch unter Berücksichtigung etwaiger Drogenabhängigkeit,

7. Art und Umfang der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,

8. Eignung für sowie Planung von Lockerungen des Vollzuges und Urlaub,

9. Gestaltung der Außenkontakte und Art und Umfang der Förderungs- und Erziehungsmaßnahmen, insbesondere bei heimatferner Unterbringung,

10. Maßnahmen und Angebote zum Ausgleich von Tatfolgen,

11. Schuldenregulierung,

12. voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

13. Maßnahmen zur arbeitsmarktorientierten Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Fortsetzung oder Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung sowie weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebensführung,

14. Bestimmung der für die Koordination der Entlassungsplanung verantwortlichen Person,

15. Fristen zur Überprüfung und Fortschreibung des Vollzugsplans.

(4) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. Diese sollen, soweit mit dem Vollzugsziel und der Gestaltung des Vollzuges vereinbar, berücksichtigt werden.

(5) Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen und der Vollstreckungsleitung und auf Verlangen den Personensorgeberechtigten schriftlich bekannt gegeben.