Historische SGV. NRW.

14 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 14
Sozialtherapie

(1) Geeignete und motivierte Gefangene, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches oder wegen einer gefährlichen Gewalttat verurteilt worden sind, werden mit ihrer Zustimmung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des Jugendstrafvollzuges untergebracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass der Gefahr einer Wiederholung aufgrund einer Störung ihrer sozialen und persönlichen Entwicklung mit den Mitteln der Sozialtherapie entgegengewirkt werden kann.

(2) Andere Gefangene sollen mit ihrer Zustimmung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung des Jugendstrafvollzuges untergebracht werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Einrichtung zur Erreichung des Vollzugsziels angezeigt sind.

(3) Die Gefangenen werden zurückverlegt, wenn

a) nach einem angemessenen Zeitraum festgestellt wird, dass die Gefangenen therapeutisch nicht erreichbar sind oder

b) sie die Sicherheit oder Ordnung in der sozialtherapeutischen Einrichtung schwerwiegend oder nachhaltig stören.