Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 16
Lockerungen des Vollzuges

(1) Als Lockerungen des Vollzuges können namentlich gewährt werden:

1. Regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Freigang),

2. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausgang),

3. Aufenthalt außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht von Vollzugsbediensteten zur Durchführung von Förderungs- oder Erziehungsmaßnahmen ohne Beschränkung auf eine bestimmte Tageszeit.

(2) Durch Lockerungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung der Strafe nicht unterbrochen.

(3) Die Lockerungen dürfen mit Zustimmung der Gefangenen gewährt werden, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 4 nachkommen und namentlich nicht zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug der Strafe entziehen oder die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden.

(4) Gefangene dürfen ohne ihre Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.