Historische SGV. NRW.
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§ 17
Urlaub aus dem Vollzug
(1) Zur Förderung der Wiedereingliederung in das Leben in Freiheit, insbesondere zur Aufrechterhaltung sozialer Bindungen, kann nach Maßgabe des Vollzugsplans Urlaub gewährt werden. Der Urlaub darf 24 Tage in einem Vollstreckungsjahr nicht übersteigen.
(2) § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Durch Urlaub wird die Vollstreckung der Strafe nicht unterbrochen.