Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 19
Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlass

(1) Wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder wegen des Todes von Angehörigen kann Ausgang oder Urlaub bis zu jeweils sieben Tagen gewährt werden. Der Ausgang oder Urlaub aus anderem wichtigen Anlass darf sieben Tage im Vollstreckungsjahr nicht übersteigen.

(2) Der Urlaub nach Absatz 1 wird nicht auf den Urlaub nach § 17 Abs. 1 angerechnet. § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 und § 18 gelten entsprechend.

(3) Kann Ausgang oder Urlaub aus den in § 16 Abs. 3 genannten Gründen nicht gewährt werden, können die Gefangenen mit ihrer Zustimmung ausgeführt werden, sofern nicht wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr überwiegende Gründe entgegenstehen. Die Kosten hierfür können den Gefangenen auferlegt werden, wenn dies die Erreichung des Vollzugsziels nicht behindert.