Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 20
Gerichtliche Termine

(1) Zur Teilnahme an einem gerichtlichen Termin kann Gefangenen Ausgang oder Urlaub gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Ladung gefolgt wird und keine Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 3) besteht. § 17 Abs. 3 und § 18 gelten entsprechend.

(2) Wenn Gefangene zu einem gerichtlichen Termin geladen sind und Ausgang oder Urlaub nicht gewährt wird, sind sie mit ihrer Zustimmung zu dem Termin auszuführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr (§ 16 Abs. 3) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Auf Ersuchen eines Gerichts werden Gefangene vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(3) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.