Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 21
Entlassungsvorbereitung

(1) Die Anstalten bereiten gemeinsam mit den Gefangenen deren Entlassung vor. Frühzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin arbeiten die Anstalten mit außervollzuglich tätigen Behörden, freien Trägern, Institutionen, Vereinen und Personen zusammen, um insbesondere zu erreichen, dass die Gefangenen über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle sowie erforderlichenfalls über Kontakte zu externen Ansprechpartnern oder Anlaufstellen verfügen. Gegebenenfalls sind die Personensorgeberechtigten, das Jugendamt, die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle von der bevorstehenden Entlassung zu unterrichten.

(2) Zur Vorbereitung der Entlassung soll der Vollzug gelockert werden (§ 16).

(3) Zur Vorbereitung der Entlassung können die Gefangenen zum Zweck der Teilnahme an gezielten Wiedereingliederungsmaßnahmen bis zu zwei Wochen Sonderurlaub erhalten. Diejenigen, die zum Freigang zugelassen sind, können innerhalb von neun Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat erhalten. § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 sowie § 18 gelten entsprechend.