Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 22
Hilfe zur Entlassung, Entlassungsbeihilfe, Nachsorge

(1) Um die Entlassung vorzubereiten, sind Gefangene bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst auch die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen. Eine nachgehende Betreuung kann unter Mitwirkung von Bediensteten erfolgen.

(2) Gefangene erhalten, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen, von der Anstalt eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung.