Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 24
Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und Unterbringung
in der Anstalt auf freiwilliger Grundlage

(1) Nach der Entlassung aus der Anstalt kann ehemaligen Gefangenen auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten gestattet werden, eine in der Anstalt begonnene Ausbildungs- oder Behandlungsmaßnahme abzuschließen. Hierfür oder aus fürsorgerischen Gründen können sie in Einzelfällen höchstens drei Monate über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt verbleiben. Der Antrag, die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und die Gestattung sind jederzeit widerruflich.

(2) Zur Bewältigung einer Krisensituation können ehemalige Gefangene auf ihren Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend, längstens jedoch für drei Monate, wieder in die Anstalt aufgenommen werden, um die bislang erreichten Erfolge vollzuglicher Förderungs- und Erziehungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Nach dem Entlassungszeitpunkt oder der Wiederaufnahme sind die nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden dürfen.

Vierter Abschnitt
Unterbringung, Verpflegung, Einkauf