Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 25
Unterbringung der Gefangenen

(1) Die Gefangenen sind, soweit sie sich in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges befinden, in Einzelhafträumen unterzubringen.

(2) Eine gemeinschaftliche Unterbringung kann in Einrichtungen des geschlossenen Vollzuges dann erfolgen, wenn dies

a) wegen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit,

b) wegen Hilfsbedürftigkeit,

c) aus Gründen der Förderung oder Erziehung oder

d) wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses vorübergehend aus zwingenden Gründen

erforderlich ist. Ferner müssen die Gefangenen für die gemeinschaftliche Unterbringung geeignet sein, insbesondere dürfen weder körperliche Übergriffe noch Ausübung psychischen Zwangs zu befürchten sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe b) und c) bedarf es der Zustimmung der beteiligten Gefangenen; in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe d) ist diese nicht erforderlich. Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a) bedarf es der Zustimmung der gefährdeten Gefangenen nicht.

(4) Geeignete Gefangene werden regelmäßig in Wohngruppen untergebracht.

(5) Weibliche Gefangene werden getrennt von männlichen Gefangenen untergebracht. Gemeinsame Förderungsangebote, insbesondere eine gemeinsame Schul- und Berufsausbildung, sind zulässig.

(6) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Vorkehrungen und Gegenstände, die geeignet sind, das Erreichen des Vollzugsziels, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, können ausgeschlossen werden.