Historische SGV. NRW.

27 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 26
Kleidung

(1) Die Gefangenen tragen Anstaltskleidung. Für die Freizeit erhalten sie besondere Oberbekleidung.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter für die gesamte Anstalt oder einzelne Abteilungen das Tragen eigener Kleidung zulassen. Dies gilt insbesondere in Wohngruppen. Für die Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel der eigenen Kleidung haben die Gefangenen selbst zu sorgen.