Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 29
Kontakte mit der Außenwelt

Die Gefangenen haben im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes das Recht auf Kontakte mit der Außenwelt. Kontakte mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann, werden gefördert. Im geschlossenen Vollzug sind nach Möglichkeit Langzeitbesuchsräume vorzusehen.