Historische SGV. NRW.

31 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 30
Recht auf Besuch

(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer für Besuche beträgt mindestens vier Stunden im Monat. Besuchsmöglichkeiten sind auch an den Wochenenden vorzusehen. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuchskontakte zwischen Gefangenen und ihren Kindern werden besonders gefördert; diese Besuche werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung der Gefangenen aufgeschoben werden können.

(4) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die besuchenden Personen sich durchsuchen lassen.