Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 31
Besuchsverbot

Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,

a) wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

b) wenn bei besuchenden Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würden oder

c) wenn bei minderjährigen Gefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen mit dem Besuch nicht einverstanden sind.