Historische SGV. NRW.
33 / 131 |
§ 32
Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, Rechtsanwältinnen oder
Rechtsanwälten,
Notarinnen oder Notaren und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes
(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen oder Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
(2) Auf Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Für Angehörige der Jugendgerichtshilfe, der Gerichtshilfe, der Führungsaufsichtsstellen und der Bewährungshilfe gelten Absatz 1 Satz 1 und § 30 Abs. 4 entsprechend.