Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 32
Besuche von Verteidigerinnen oder Verteidigern, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten,
Notarinnen oder Notaren und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes

(1) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern sowie von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 30 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen oder Verteidigern mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.

(2) Auf Besuche von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. Für Angehörige der Jugendgerichtshilfe, der Gerichtshilfe, der Führungsaufsichtsstellen und der Bewährungshilfe gelten Absatz 1 Satz 1 und § 30 Abs. 4 entsprechend.