Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 33
Überwachung der Besuche

(1) Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall Erkenntnisse dafür vorliegen, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die Unterhaltung darf nur  überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht überwacht.

(3) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn besuchende Personen oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. Der Besuch darf auch abgebrochen werden, wenn von besuchenden Personen ein schädlicher Einfluss auf die Gefangenen ausgeübt wird.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Dies gilt nicht für die bei dem Besuch der Verteidigerin oder des Verteidigers oder beim Besuch von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie für die bei dem Besuch einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Notarin oder eines Notars zur Erledigung einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergebenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; bei dem Besuch einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer Notarin oder eines Notars kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis abhängig gemacht werden.