Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 34
Recht auf Schriftwechsel

(1) Gefangene haben das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

a) wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

b) wenn bei Personen, die nicht Angehörige der betroffenen Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch) sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würde,

c) wenn bei minderjährigen Gefangenen Personensorgeberechtigte aus nachvollziehbaren Gründen mit dem Schriftwechsel nicht einverstanden sind.