Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 37
Anhalten von Schreiben

(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten,

a) wenn das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

b) wenn die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,

c) wenn sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,

d) wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,

e) wenn sie die Eingliederung von anderen Gefangenen gefährden können oder

f) wenn sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn Gefangene auf Absendung ihrer Schreiben bestehen.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, wird dies den betroffenen Gefangenen mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an die absendende Person zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen untunlich ist, behördlich verwahrt.

(4) Schreiben, deren Überwachung nach den §§ 35 Abs. 1 und 2, 97 Abs. 2 Satz 4 oder 110 Abs. 2 Satz 2 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.