Historische SGV. NRW.
39 / 131 |
§ 38
Telekommunikation
Gefangenen können Kontakte im Wege der Telekommunikation gestattet werden. Im Übrigen gelten für die mündliche Telekommunikation die Vorschriften über den Besuch und für die schriftliche Telekommunikation die Vorschriften über den Schriftwechsel entsprechend. Ist die Überwachung der fernmündlichen Unterhaltung erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung der Gesprächspartnerin oder dem Gesprächspartner von Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung durch die Vollzugsbehörde oder die Gefangenen mitzuteilen. Gefangene sind rechtzeitig vor Beginn der fernmündlichen Unterhaltung über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.