Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 39
Pakete

(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Inhalte, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sowie Nahrungs- und Genussmittel.

(2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen, an die sie adressiert sind. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder, falls der Aufbewahrung oder Rücksendung besondere Gründe entgegenstehen, vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Gefangenen eröffnet.

(3) Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann deren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

Sechster Abschnitt
Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit, Gelder