Historische SGV. NRW.

41 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 40
Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit

(1) Der Förderungs- und Erziehungsauftrag des Jugendstrafvollzuges wird insbesondere durch Bildung, Ausbildung und eine zielgerichtet qualifizierende Beschäftigung der Gefangenen verwirklicht.

(2) Die Gefangenen sind während der Arbeitszeit vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet, im Übrigen zu Arbeit, arbeitstherapeutischer oder sonstiger Beschäftigung, wenn und soweit sie dazu in der Lage sind. Die Gefangenen können außerdem jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Anstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. Bei der Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 1 und 2 sind die jeweiligen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter sowie die einschlägigen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden Anwendung.

(3) Die in den Einrichtungen des Vollzuges Ausgebildeten werden zu den Abschlussprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zugelassen, wenn durch eine Bescheinigung der Anstalt oder des Ausbildungsträgers nachgewiesen wird, dass die Zulassung zur Prüfung gerechtfertigt ist. Aus dem Zeugnis über eine Bildungsmaßnahme darf die Inhaftierung nicht erkennbar sein.

(4) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Umschulung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder außerhalb des Vollzuges selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet sind. § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 18 bleiben unberührt. Die Vollzugsbehörde kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.