Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 41
Freistellung von der Arbeitspflicht

(1) Haben Gefangene nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit ein Jahr lang ausgeübt, so können sie beanspruchen, im darauf folgenden Jahr fünfzehn Arbeitstage hiervon freigestellt zu werden. Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit unverschuldet an der Ausübung verhindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Urlaub aus der Haft (§§ 17, 19) angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes von Angehörigen erteilt worden ist.

(3) Gefangene erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzuges bleiben unberührt.