Historische SGV. NRW.

43 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 42
Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der
 Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1) Üben Gefangene nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen.

(3) Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(4) Haben Gefangene eine nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung oder eine Hilfstätigkeit zwei Monate lang zusammenhängend ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag hiervon freigestellt. Die Regelung des § 41 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Ausübung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 4 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub). § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 18 gelten entsprechend.

(6) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

(7) Stellen Gefangene keinen Antrag nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1
oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 5 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 4 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt der Gefangenen angerechnet.

(8) Eine Anrechnung nach Absatz 7 ist ausgeschlossen, wenn

a) bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Strafe zur Bewährung wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,

b) dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Strafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,

c) nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 456a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,

d) Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(9) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 8 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit nach Absatz 1 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des ihnen nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Entgelts. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung.