Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 43
Ausbildungsbeihilfe

(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 42 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen für die Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 41 und für die Freistellung von der Arbeit nach § 42 Abs. 4 bis 9 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nehmen Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder an speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 teil, so erhalten sie in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

(4) Die Ausbildungsbeihilfe wird den Gefangenen schriftlich bekannt gegeben.