Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 45
Taschengeld

(1) Erhalten Gefangene ohne ihr Verschulden weder Arbeitsentgelt noch Ausbildungsbeihilfe, wird ihnen auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 46) und Eigengeld (§ 49) nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung gestanden hat. Bei der Berechnung werden Hausgeld und Eigengeld berücksichtigt; Hausgeld bleibt jedoch insoweit unberücksichtigt, als es aus nicht verbrauchtem Taschengeld besteht.

(2) Die Höhe des Taschengeldes beträgt pro Arbeitstag 14 Prozent des Tagessatzes der Eckvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 2.

(3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung des Zeitraums bis zu einer erstmaligen Gewährung von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Taschengeld, kann die Anstaltsleitung auf Antrag vorschussweise ein Taschengeld in Höhe von bis zu 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewähren. Der Vorschuss ist mit dem ersten Arbeitsentgelt, der ersten Ausbildungsbeihilfe oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen.