Historische SGV. NRW.

47 / 131

Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 46
Hausgeld

(1) Gefangene dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 45) für den Einkauf (§ 28) oder anderweitig verwenden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 40 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 40 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.