Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 47
Haftkostenbeitrag

(1) Als Teil der Kosten der Vollstreckung der Rechtsfolgen einer Tat (§ 464a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung) erhebt die Anstalt von den Gefangenen einen Haftkostenbeitrag.

(2) Ein Haftkostenbeitrag wird nicht erhoben, wenn die Gefangenen

a) Bezüge nach diesem Gesetz erhalten,

b) ohne ihr Verschulden nicht arbeiten können oder

c) nicht arbeiten, weil sie nicht zur Arbeit verpflichtet sind.

(3) Von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags kann ganz oder teilweise aus besonderen Gründen, insbesondere im Hinblick auf Unterhaltszahlungen, Schadenswiedergutmachung, sonstige Schuldenregulierung oder besondere Aufwendungen zur Wiedereingliederung, abgesehen werden.

(4) Der Haftkostenbeitrag wird in Höhe des Betrages erhoben, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Das Justizministerium stellt den Betrag jährlich fest.

(5) Die Selbstbeschäftigung (§ 40 Abs. 4 Satz 1 zweite Alternative) kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gefangenen einen Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 4 genannten Satzes monatlich im Voraus entrichten.