Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 48
Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder die Verletzung von anderen Gefangenen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Aufrechnung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen kann sich auch auf einen den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 42 Abs. 1 übersteigenden Teil des Hausgeldes (§ 46) erstrecken.

(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Förderung oder Erziehung der Gefangenen oder ihre Eingliederung behindert würde.