Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 49
Eigengeld

(1) Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld (§ 46), Haftkostenbeitrag (§ 47) oder Überbrückungsgeld (§§ 176 Abs. 4, 51 des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit § 127 Satz 2) in Anspruch genommen werden, sind den Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.

(2) Von Gefangenen in die Anstalt eingebrachte Gelder und Gelder, die für sie überwiesen oder bei der Anstalt eingezahlt werden, sind ebenfalls dem Eigengeld gutzuschreiben.

(3) Die Gefangenen können über ihr Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht wie Überbrückungsgeld zu behandeln ist.