Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 50
Einbehaltung von Beitragsteilen

Soweit die Anstalt Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, kann die Anstalt von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.

Siebter Abschnitt
Religionsausübung