Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 55
Gestaltung der freien Zeit, Förderung der Kreativität

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Ausreichende Freizeitangebote sind vorzuhalten, und zwar auch an den Wochenenden und Feiertagen sowie in den frühen Abendstunden.

(2) Angebote zur Förderung der Kreativität im Rahmen kultureller Formen sind zu entwickeln. Hierfür können Freizeitgruppen in ästhetischen Bereichen, namentlich in denen der Literatur, des Theaters, der Musik und des Malens, eingerichtet werden.

(3) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung, insbesondere auch an Gruppenveranstaltungen, zu motivieren und anzuleiten. Sie sollen auch Gelegenheit erhalten, den verantwortungsvollen Umgang mit neuen Medien zu erlernen und auszuüben sowie eine Bücherei zu benutzen.