Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 58
Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung

(1) Gefangene dürfen in angemessenem Umfang Bücher, andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung sowie Geräte der Unterhaltungselektronik besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes

a) mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre,

b) die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden oder

c) dem Ziel des Vollzuges zuwiderlaufen würde.

(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.