Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 59
Mitverantwortung der Gefangenen

(1) Die Anstaltsleitung hat sicherzustellen, dass die Gefangenen angeregt und unterstützt werden, Angelegenheiten, die von gemeinsamem Interesse sind und die sich nach ihrer Art für eine Mitwirkung eignen, in differenzierten und gestuften Formen der Mitwirkung und Selbstverwaltung wahrzunehmen. Eine weitgehende Übernahme der Mitverantwortung für die alltäglichen Abläufe wird angestrebt.

(2) Die Einrichtung von Gremien der Selbstverwaltung und aktiven Mitwirkung ist von der Anstaltsleitung zu fördern und zu begleiten. Die Gefangenen werden zur Mitarbeit ermutigt.

Neunter Abschnitt
Gesundheitsfürsorge