Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 66
Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung

Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen entsprechend. Volljährige Gefangene können an den Kosten der Gesundheitsfürsorge in angemessener Weise beteiligt werden. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.