Historische SGV. NRW.
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§ 67
Ruhen der Ansprüche
Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 62 bis 65 ruht, solange die Gefangenen aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses (§ 40 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative) krankenversichert sind.