Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 68
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, namentlich Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die eine soziale Eingliederung fördern. Sie sind an den Kosten zu beteiligen, wenn dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt ist und der Zweck der Behandlung dadurch nicht in Frage gestellt wird.