Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 71
Grundsatz

(1) Durch die Beachtung der Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt ist das Funktionieren des auf die Förderung und Erziehung aller Gefangenen ausgerichteten Anstaltslebens zu gewährleisten.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(3) Erfolgt der Vollzug der Strafe an weiblichen Gefangenen nicht in einer eigenständigen Anstalt, richtet sich der innere Sicherheitsstandard des Bereichs, in dem sie untergebracht sind, nach ihrem Gefährlichkeitsgrad und dem erforderlichen Sicherungsbedarf.