Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 83
Überwachung durch den ärztlichen und psychologischen Dienst

(1) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder gefesselt (§ 79 Abs. 2 Nr. 5 und 6), so suchen sie der ärztliche und der psychologische Dienst der Anstalt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes (§ 79 Abs. 4).

(2) Der ärztliche Dienst ist regelmäßig zu hören, solange Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird.

Elfter Abschnitt
Unmittelbarer Zwang