Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 93
Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § 92 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.

(2) Eine Disziplinarmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

(3) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind

1. der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,

2. die Beschränkung oder der Entzug des Hörfunk- oder Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten,

3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit bis zu zwei Monaten,

4. die Beschränkung der Verfügung über das Hausgeld bis zu 75 Prozent des monatlich zur Verfügung stehenden Betrages bis zu zwei Monaten,

5. die getrennte Unterbringung in der Freizeit bis zu vier Wochen,

6. Arrest bis zu zwei Wochen.

(4) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.

(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.