Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 95
Disziplinarbefugnis

(1) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Leiterin oder der Leiter derjenigen Anstalt an, der die Gefangenen zum Zeitpunkt der Verfehlung angehören. Bei einer Verfehlung auf dem Wege in eine andere Anstalt zum Zwecke der Verlegung ist die Leiterin oder der Leiter der Bestimmungsanstalt zuständig.

(2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Verfehlung von Gefangenen gegen die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter richtet.

(3) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollstreckt. § 94 Abs. 2 bleibt unberührt.