Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 § 76 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 511), in Kraft getreten am 1. September 2017.

 

§ 97
Beschwerderecht, Ombudsperson

(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Die Möglichkeit, sich in allen vollzuglichen Angelegenheiten an die Ombudsperson für den Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden, bleibt unberührt. Die Ombudsperson kann die Gefangenen in ihren Räumen aufsuchen. Die Aussprache mit ihr wird nicht überwacht. Für die Überwachung des Schriftwechsels mit der Ombudsperson gilt § 35 Abs. 2 Satz 1 und 3 entsprechend.

(3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass Gefangene sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

(4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Vierzehnter Abschnitt
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